Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0038

Rechtssatz

Ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 Gebrauch zu machen, bzw. welchen Stand ein bereits anhängiges Verfahren hat und ob bzw. ab wann den Fremden ausgehend davon die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft, kann der Fremde ohne entsprechende Mitteilung im Allgemeinen nicht wissen. Im Hinblick darauf ist ein Auftrag nötig, um dem Fremden konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 aufzuerlegen, an deren Nichterfüllung sodann die Versagung einer Karte für Geduldete geknüpft werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210038.L04