Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/21/0016

Rechtssatz

Es ist nicht unsachlich, dass in die dreijährige Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt vergleiche VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021210016.J04