Verwaltungsgerichtshof
27.09.2023
Ro 2021/21/0016
Es ist nicht unsachlich, dass in die dreijährige Frist des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabsatz 1 Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Zeiträume vorehelicher Beziehungen nicht einzubeziehen sind, weil insoweit eine unterschiedliche Behandlung einer formell geschlossenen Ehe, auf die auch beim Beginn des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgestellt wird, und nicht formell institutionalisierten Beziehungen durchaus gerechtfertigt ist und sich der Gesetzgeber dabei im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums hielt vergleiche VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021210016.J04