Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0372

Rechtssatz

Der in Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 enthaltene Maßstab entspricht jenem des Artikel 12, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben. Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu. Es ist nun kein sachlicher Grund erkennbar, jene langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die aufgrund des ihnen zuerkannten Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen von seinem Inhalt her gleichfalls über einen solchen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, von diesem erhöhten Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gänzlich auszuschließen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L07