Verwaltungsgerichtshof
15.12.2021
Ra 2021/20/0372
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG 2014 stellt (ebenso wie Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG 2014) auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FrPolG 2005 - also den Fall eines aufgrund eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - ab. Die Anwendung des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 verlangt zudem, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig. Dass das als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zustehende Aufenthaltsrecht vom Wortlaut dieser Bestimmungen erfasst wäre, ist nicht zu sehen. Dies bedeutet zunächst, dass eine direkte Anwendung dieser Bestimmungen bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt, nicht in Betracht kommt. Dennoch sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 - im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 - zu beachten.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L05