Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0372

Rechtssatz

Aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vergleiche dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit vergleiche dazu auch die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2f und Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. GP, 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status "ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist", erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung "ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen", eintritt).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L11