Verwaltungsgerichtshof
19.01.2022
Ra 2021/20/0310
Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200310.L04