Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0310

Rechtssatz

Paragraph 8, AsylG 2005 legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG 2005 ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 erfolgt vergleiche zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf Paragraph 9, AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 dem folgend - mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen - VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 6, AsylG 2005 oder andererseits aus in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen verweigert wird, ist der revisionswerbenden Behörde im vorliegenden Fall ein rechtliches Interesse daran, dass vorrangig eine auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gestützte Versagung des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, nicht abzusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200310.L03