Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/12/0006 B 2. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Auch eine Amtsrevision wird bei nachträglichem Wegfall des rechtlichen Interesses der Amtspartei (infolge Beendigung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des VwG) gegenstandslos (VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259). Liegt ein rechtliches Interesse schon bei Revisionserhebung nicht (mehr) vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200310.L02