Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0052 B 4. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200233.L03