Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0170 B 19. August 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Das Zulässigkeitsvorbringen ist daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG konkret auf die Rechtssache bezogen behauptet wird. Ein bloß pauschales nicht näher konkretisiertes Vorbringen eines Abweichens von der Rechtsprechung bzw. deren unrichtigen Anwendung ist nicht ausreichend (VwGH 27.4.2020, Ra 2016/08/0031); dies selbst dann nicht, wenn es mit dem Zitat vermeintlich gegenteiliger Entscheidungen oder dem Ansprechen eines berührten Themenbereichs einhergeht vergleiche etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2016/08/0056; 21.3.2017, Ra 2015/22/0147).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200233.L01