Verwaltungsgerichtshof
15.12.2021
Ra 2021/20/0105
Artikel 8, MRK erlegt einem Staat nicht die allgemeine Verpflichtung auf, die Wahl von Familienmitgliedern hinsichtlich eines Landes für ihre gemeinsame Niederlassung anzuerkennen und die Zusammenführung der Familie auf ihrem Gebiet zu erlauben. Artikel 8, MRK umfasst nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006, mit diversen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR; vergleiche dazu auch VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, Rn. 29).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L25