Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Das Kinderbetreuungsgeld ist als ein bei der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 zu berücksichtigender Einkommensbestandteil zu qualifizieren. Das ist darin begründet, dass die Leistung den Eltern selbst zustehen soll, die bereit sind, ihre Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder ganz aufzugeben vergleiche VwGH 18.2.2010, 2009/22/0026).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L29