Verwaltungsgerichtshof
15.12.2021
Ra 2021/20/0105
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 15
Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L19