Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 15

Stammrechtssatz

Dem nationalen Gesetzgeber ist es - auch unter Berufung auf Artikel 3, der Statusrichtlinie - verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L19