Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021200069.L03