Verwaltungsgerichtshof
15.03.2021
Ra 2021/20/0037
Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse zu behaupten und einen Sachverhalt vorzubringen, der bei Berücksichtigung aktuellerer Länderinformationen festgestellt hätte werden können, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen - hier in Bezug auf exzeptionelle Umstände im Sinne von Artikel 3, MRK - hätte kommen können (zu mangelhafter Relevanzdarstellung bei unbelegter Behauptung geänderter Länderinformationen vergleiche VwGH 1.3.2016, Ra 2015/18/0277; 6.9.2016, Ra 2016/20/0083; 22.6.2017, Ra 2017/20/0166). Mit der bloß abstrakten Erwähnung nicht näher spezifizierter "Informationen des Außenministeriums" wird die Revision diesem Erfordernis nicht gerecht.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200037.L01