Verwaltungsgerichtshof
13.09.2022
Ra 2021/19/0382
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" und darüber hinaus auch erforderlich, "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurde, zugerechnet werden kann". Der EuGH hat weiters festgehalten, dass der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie nicht voraussetze, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe vergleiche EuGH 9.11.2010, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, C-57/09 und C-101/09, Rn. 105). Auch nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat vergleiche VwGH 10.8.2020, Ra 2018/19/0228, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190382.L02