Verwaltungsgerichtshof
30.12.2021
Ra 2021/19/0289
GRS wie Ra 2017/01/0418 B 30. April 2018 RS 5
Es trifft zu, dass gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach den Materialien (der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) zu Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 24) soll damit "verhindert werden, dass es zu sogenannten Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiären Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht".
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190289.L01