Verwaltungsgerichtshof
27.01.2023
Ra 2021/19/0265
Aus einer Zusammenschau von Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und Paragraph 11, Absatz 5, FrPolG 2005 ergibt sich, dass Paragraph 11, Absatz 5, FrPolG 2005 keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des - aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden - Verweises auf Paragraph 11, Absatz 5, FrPolG 2005, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, KonsG 2019 verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG - Anpassungsgesetz (Erl Regierungsvorlage 2144 der Beilagen 24. GP, 20) auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 bestätigt.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021190265.L01