Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0132

Rechtssatz

Erklärte der Asylwerber, der behauptet aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach entsprechender Belehrung durch die Verhandlungsrichterin im Hinblick auf Paragraph 20, AsylG 2005, dass er die Durchführung der Verhandlung durch die anwesende Richterin beantrage und mit der Beiziehung der ebenfalls anwesenden Dolmetscherin einverstanden sei, entspricht eine derartige Erklärung nicht dem in Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehenen Verlangen, das - entgegen dem sonst geltenden Grundsatz - eine Einvernahme durch eine (weibliche) Richterin erlaubt und spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen gewesen wäre vergleiche auch jüngst VfGH 15.12.2021, E 3248 aus 2020,, sowie bereits VfSlg. 20.260 aus 2018,). Da das BVwG somit nicht in der gesetzmäßigen, nach Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 vorgeschriebenen Besetzung entschieden hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG aufzuheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190132.L04