Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0503 E 18. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190057.L01