Verwaltungsgerichtshof
24.01.2022
Ra 2021/18/0344
GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 3
Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180344.L01