Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0087

Rechtssatz

Ein nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens erlassener Haftbefehl kann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellen, der eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert. Es bedarf in einem solchen Fall einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, insbesondere dahingehend, ob diesem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen vergleiche VwGH 31.8.2020, Ra 2020/18/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180087.L03