Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0016

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/18/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0299 E 26. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, der sich auch das BVwG anschloss, wonach die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, letzter Halbsatz AsylG 2005 nur dann zum Tragen komme, wenn ausnahmsweise eine Familienzusammenführung im Grunde von Paragraph 46, NAG 2005 nicht hinreiche, sondern Artikel 8, MRK die Zuerkennung eines asylrechtlichen Schutzstatus für den Familienangehörigen nach Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gebiete, erweist sich als unzutreffend. Eine Subsidiarität der Bestimmungen des Paragraph 35, AsylG 2005 zu den Vorschriften des NAG 2005 in dem im angefochtenen Erkenntnis dargestellten Sinn ist nicht gegeben. In den Fällen, in denen Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gilt, kommt nur eine Titelerteilung nach Paragraph 35, AsylG 2005 und nicht nach dem NAG 2005 in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L02