Verwaltungsgerichtshof
11.11.2024
Ra 2021/17/0112
Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG ist einem Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NAG verfügt hat, im Fall des Erlöschens dieses Titels (etwa) gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt, wobei ein solcher Titel den Drittstaatsangehörigen nicht nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sondern ihm auch ermöglicht, nach einer Niederlassung während einer verkürzten Frist von 30 Monaten (Paragraph 45, Absatz 9, NAG) neuerlich einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erlangen (VwGH 18.11.2021, Ro 2020/22/0015).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170112.L03