Verwaltungsgerichtshof
15.09.2021
Ra 2021/17/0092
Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Fristenhemmung nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG sind einerseits der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH bzw. der Revision beim VwGH und andererseits der Zeitpunkt der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde und nicht an den Revisionswerber maßgebend vergleiche VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0115; 13.11.2018, Ra 2018/17/0172, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L01