Verwaltungsgerichtshof
29.06.2021
Ra 2021/17/0088
Im vorliegenden Fall werden dem Revisionswerber im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwei Verwaltungsübertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG angelastet; in der Begründung ist u.a. davon die Rede, dass es im "Beschwerdefall [...] um ein Beschlagnahmeverfahren sowie illegales Glücksspiel" geht. Die Tatsache, dass zusätzlich zum Beschwerdegegenstand des "illegale[n] Glücksspiel[s]" auch das Wort "Beschlagnahmeverfahren" vorkommt, bewirkt jedoch noch keinen solchen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vergleiche dazu z.B. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141; VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170088.L03