Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2021/17/0082
Der Veranstalter von Pokerspielen benötigt keine Gewahrsame an den Einsätzen, hat er es doch in der Hand, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Abgabenschuld bei den Spielern einheben zu können vergleiche VwGH 16.12.2015, 2013/17/0326). Es liegt daher an dem Veranstalter, durch die Einrichtung entsprechender Abläufe in seinem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass er seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170082.L01