Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2021/17/0082
§ 57 Abs. 1 GSpG 1989 zielt seinem Wortlaut nach nicht auf einen Erhalt der Spieleinsätze durch den Veranstalter ab.Paragraph 57, Absatz eins, GSpG 1989 zielt seinem Wortlaut nach nicht auf einen Erhalt der Spieleinsätze durch den Veranstalter ab.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170082.L05