Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2021/17/0082
GRS wie Ra 2020/15/0113 B 17. März 2021 RS 3
Im Einzelfall kann sich gerade aus der Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Feststellungsmängeln ein weiterer Ermittlungs- und Erörterungsbedarf ergeben, der - zur Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs - auch die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung angezeigt erscheinen lassen kann vergleiche Sutter, in Holoubek/M Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 249 ff, mwN; vergleiche auch die Formulierung in Paragraph 275, Absatz 2, BAO betreffend einen Bericht über "die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen").
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170082.L02