Verwaltungsgerichtshof
22.05.2023
Ra 2021/17/0057
Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG dürfen durch die VwG auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG unter anderem "Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können" vergleiche VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies ist für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L05