Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0057

Rechtssatz

Zwar tritt gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG mit Ablauf des Tages der Kundmachung eines Beschlusses nach Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG folgende (Sperr-)Wirkung ein: In Rechtssachen, in denen ein VwG die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat, darf das VwG nur noch solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Diese Wirkung besteht gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, zweiter Satz VwGG bis zum Ablauf des Tages, an dem die Rechtssätze der Entscheidung des VwGH über die gleichartigen Rechtsfragen kundgemacht wurden. Das VwG war trotz des Beschlusses des VwGH gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG, der gemäß Absatz 2, legcit. am 30. Juni 2020 kundgemacht worden war, im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens nicht gehindert, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren wegen der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetretenen Strafbarkeitsverjährung einzustellen. Aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung konnten die Entscheidungen des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren und des VwGH im Revisionsverfahren Ra 2020/17/0013 keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens des VwG mehr nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L04