Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0048

Rechtssatz

Bei einem "Cash-Center" handelt es sich um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbstständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zu Grunde gelegt werden darf vergleiche VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0822, mwN). Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG nach sich ziehen kann vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170048.L03