Verwaltungsgerichtshof
12.05.2021
Ra 2021/16/0030
GRS wie Ra 2019/16/0216 B 14. Jänner 2020 RS 1
Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160030.L02