Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/16/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0216 B 14. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "gesetzmäßiges Verfahren", oder auf "richtige Entscheidung oder Rechtsanwendung" oder auf "richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" vergleiche den Beschluss des VwGH vom 10.9.2019, Ro 2019/16/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160030.L02