Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/16/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/18/0207 B 15. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eingebracht hat (Hinweis B vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0040, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L10