Verwaltungsgerichtshof
05.05.2021
Ra 2021/16/0026
Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053 und 0074, mwN). Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt sowie näheres Vorbringen zur (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160026.L04