Verwaltungsgerichtshof
29.09.2022
Ra 2021/15/0052
GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 2
Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist
- wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten
hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis:
VfSlg 12139 aus 1989,); zur Genehmigung ist die Person berufen, die
den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu
bilden hat. Im monokratischen System ist dies der
Behördenleiter bzw das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine
Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde"
Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu
hoheitlichem Handeln, und der gesetzte Akt ist als Bescheid
absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis
überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde
zuzurechnen (Hinweis: E 29.1.1988, 87/17/0245).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L09