Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/15/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0392 E 20. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Wer zur Genehmigung (Approbation) eines Bescheides berufen ist

- wer also zB die Unterschrift auf der Urschrift zu leisten

hat -, ergibt sich aus den Organisationsvorschriften (Hinweis:

VfSlg 12139 aus 1989,); zur Genehmigung ist die Person berufen, die

den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu

bilden hat. Im monokratischen System ist dies der

Behördenleiter bzw das von ihm ermächtigte Organ. Handelt eine

Person, die nicht dazu ermächtigt ist, "für die Behörde"

Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu

hoheitlichem Handeln, und der gesetzte Akt ist als Bescheid

absolut nichtig. Wird bloß die vorhandene Approbationsbefugnis

überschritten, dann ist der genehmigte Akt der Behörde

zuzurechnen (Hinweis: E 29.1.1988, 87/17/0245).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L09