Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/15/0052

Rechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter bzw. das von ihm ermächtigte Organ. Wer zur Unterschriftsleistung ermächtigt ist, ergibt sich im Allgemeinen aus den behördeninternen Organisationsregelungen vergleiche VwGH 20.12.1996, 95/17/0392; und 29.1.1988. 87/17/0245).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150052.L08