Verwaltungsgerichtshof
19.04.2022
Ra 2021/14/0382
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0383
GRS wie Ra 2016/21/0178 B 30. Juni 2016 VwSlg 19408 A/2016 RS 1
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG 2014 ist das Erkenntnis (nur) mit den "wesentlichen Entscheidungsgründen" zu verkünden. Ob die Begründung in diesem Sinn ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und stellt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn - etwa durch das vollständige Fehlen einer Begründung, eine bloß formelhafte Scheinbegründung oder eine die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH verunmöglichende Lückenhaftigkeit - die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140382.L03