Verwaltungsgerichtshof
20.10.2021
Ra 2021/14/0275
GRS wie Ra 2018/20/0373 B 19. Juni 2019 RS 2
Paragraph 4 a, AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde vergleiche VwGH 3.5.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages vergleiche VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140275.L02