Verwaltungsgerichtshof
12.05.2022
Ra 2021/13/0155
Eine Abänderung nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO kann auch schon vor Rechtskraft der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides erfolgen. Erforderlich ist aber, dass diese Entscheidung betreffend den Grundlagenbescheid wirksam wurde.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L14