Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0155

Rechtssatz

Eine Abänderung nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO kann auch schon vor Rechtskraft der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides erfolgen. Erforderlich ist aber, dass diese Entscheidung betreffend den Grundlagenbescheid wirksam wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L14