Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0137

Rechtssatz

Außerhalb des Anwendungsbereichs der GRC stellt das Unterbleiben einer gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten mündlichen Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch kein absoluter und führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn der Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf das angefochtene Erkenntnis sein konnte vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0050). (Hier: Eine Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK ist im Revisionsfall, in dem weder "civil rights" noch strafrechtliche Anklagen, sondern öffentliche Abgaben betroffen sind, nicht gegeben - vergleiche VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN; vergleiche zur Haftungsinanspruchnahme VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 29.6.1999, 99/14/0128)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L09