Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0137

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Vergnügungssteuer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, weil es an einem hinreichenden Bezug zum Unionsrecht - wie etwa im Fall der Umsatzsteuer - fehlt vergleiche VwGH 21.9.2016, 2013/17/0610; 9.9.2013, 2013/17/0217). Maßnahmen (wie auch die Vergnügungssteuer), deren einzige Wirkung es ist, (diskriminierungsfrei) zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, werden von Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) nicht erfasst vergleiche EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary u.a., C-98/14, Rn. 36; 22.11.2018, Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, C-625/17, Rn. 32; EuGH 3.3.2020, Vodafone Magyarorszag, C-75/18, Rn. 42). Damit ist die Anwendbarkeit der GRC auch für Haftungsverfahren betreffend derartige Abgaben zu verneinen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130137.L07