Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0015 E 26. Mai 2004 VwSlg 7932 F/2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Dabei trägt die Bestimmung ua dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (Hinweis E 4. Juni 1986, 85/13/0076).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130125.L04