Verwaltungsgerichtshof
14.12.2023
Ra 2021/13/0118
GRS wie Ro 2020/13/0005 B 11. Juni 2021 RS 3
Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 9.4.2020, Ra 2020/13/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130118.L02