Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/13/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/13/0072 E 22.03.2023
Ra 2021/13/0073 E 22.03.2023
GRS wie 2012/07/0100 E 26. April 2013 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf den Fall, dass "die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde")
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach Paragraph 121, WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet wurde, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen wurde. Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt oder nicht, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Auch bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund ist es nicht unerheblich, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen wird vergleiche E 24. November 2005, 2004/07/0159).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L04