Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0071

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/13/0072 E 22.03.2023

Ra 2021/13/0073 E 22.03.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0032 E 21. November 2002 RS 5 (hier: Grundeigentümer statt "Bf")

Stammrechtssatz

Die nachträgliche Genehmigung einer Abweichung im Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 ist bei fehlender Zustimmung des in seinen Rechten nachteilig betroffenen Dritten nicht möglich, auch wenn die Abweichung geringfügig im Sinn des Paragraph 121, WRG 1959 ist (Hinweis E vom 28.1.1992, 90/07/0099).(Hier: Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Bf jedenfalls nachteilig.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130071.L02