Verwaltungsgerichtshof
09.12.2021
Ra 2021/13/0040
Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130040.L04