Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0040

Rechtssatz

Ein Begründungsmangel kann nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche z.B. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/13/0105, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130040.L04