Verwaltungsgerichtshof
22.06.2022
Ro 2021/13/0022
Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist insbesondere, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte vergleiche VwGH 27.2.2014, 2011/15/0106).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J09