Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0008 E 18. September 2003 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0169, 0170).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J06