Verwaltungsgerichtshof
22.06.2022
Ro 2021/13/0022
Während Sonderbestimmungen des GenG 1873, des BWG 1993 oder des VAG 1978 im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 (auch) als "handelsrechtliche" oder "unternehmensrechtliche" Vorschriften beurteilt werden können vergleiche zu Bestimmungen des VerG 2002 auch die Änderung des Paragraph 5, EStG 1988 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 113 BlgNR 24. GP, wonach auch etwa im VerG 2002 unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflichten enthalten sind), kann dies bei den Bestimmungen der VRV 1997 nicht angenommen werden. (hier: Die Rechnungslegung eines Betriebs gewerblicher Art einer Gemeinde hatte sohin im Streitzeitraum nicht nach Paragraph 5, EStG 1988 zu erfolgen.)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130022.J04